Amtsantritt?

  • Bezüglich der vergangenen Bundestagswahlen bekamen wir folgende Aufgabe:

    Wie kommt de Regierung in´s Amt.


    Soll wohl allgemein gehalten werden, also die Wege, die Beschlüsse etc.

    Ich hab mich schon wild durch´s Internet geklick und sämtliche Politik Bücher gewälzt - ohne Erfolg

    Kann mir jemand helfen?

    Liebe Grüße, Leo

  • Auf die Idee mit dem Grundgesetz hättest du selbst kommen können.

    Flo


    Zitat aus dem Grundgesetz:

    VI. Die Bundesregierung
    Artikel 62
    Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.


    Artikel 63
    (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

    (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

    (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

    (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.


    Artikel 64
    (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

    (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.


    Artikel 65
    Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


    Artikel 65a
    Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.


    Artikel 66
    Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


    Artikel 67
    (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

    (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.


    Artikel 68
    (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

    (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.


    Artikel 69
    (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

    (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

    (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.


    Weitere InformationenInformationsmaterial
    60 Jahre Grundgesetz


    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


    Bestellen/Download..

    Impressum |DatenschutzSeitenanfang

    LesezeichenSeite empfehlen Drucken mit Bildern