Bei einem Spezifikationskauf (Bestimmungskauf, §§ 375 f. HGB) kann der Käufer die Einzelheiten der Leistung selbst bestimmen. Gerät der Käufer in Verzug, kann der Verkäufer diese Bestimmungen ändern oder andere Ansprüche aus Leistungsverzögerung geltend machen.